Destination Guides
Niederlande

 
eisepass/Visum
 
Reisepass/Visum

Nein Nein Nein/2
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Nein Nein Nein/2
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Anmerkung

Die Niederlande sind Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens .

 
Hinweis

[2] Reisende, die keine gültigen Rück- oder Weiterreisetickets vorweisen können, werden eventuell nach einem Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel für die Dauer des Aufenthaltes gefragt.

 
Reisepass

Allgemein erforderlich, muss noch 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein und EU-Reisepässe müssen während des Aufenthalts gültig sein. Staatsangehörige folgender Länder können mit einem gültigen Personalausweis/Identitätskarte einreisen:
(a) EU-Länder und Schweiz: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz;
(b) Übrige Länder: Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und San Marino.

Hinweis: Eine Vereinbarung der International Civil Aviation Organization (ICAO) (Internet: http://www.icao.int/) besagt, dass bis zum Jahre 2010 die Bürger aller Staaten mit maschinenlesbaren Pässe einreisen sollen.

Hinweis: Bis spätestens zum 28. Juni 2009 sollen in allen EU-Reisepässen biometrische Daten gespeichert sein. Neben dem Passfoto werden auf einem Chip zwei Fingerabdrücke hinterlegt, auf die alle EU-Staaten Zugriff haben sollen.

 
Einreise mit Kindern

Deutsche: Deutscher Kinderausweis bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (ab 14 Jahren mit Lichtbild) oder Eintragung im elterlichen Pass von Kindern, die 13 Jahre oder jünger sind, oder Personalausweis oder Kinderreisepass.
Aktueller Hinweis zum Kinderausweis/Kinderreisepass: Seit dem 01.01.2006 ersetzt der Kinderreisepass den Kinderausweis. Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt. Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar. Der Kinderreisepass ist fälschungssicher, maschinenlesbar und stets mit einem Lichtbild versehen.
Österreicher: Personalausweis oder Eintragung im elterlichen Pass von Kindern, die 13 Jahre oder jünger sind, oder eigener Reisepass.
Aktueller Hinweis zum Kinderreisepass: In Österreich wurde am 16. Juni 2006 ein Kinderreisepass (ohne Chip aber mit digitalisiertem Foto) für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr eingeführt. Kinder können bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aber weiterhin auch in den Reisepass eines mitreisenden Elternteils eingetragen werden. Die Eintragung wird jedoch nicht von jedem Land akzeptiert und auf internationaler Ebene sinkt die Akzeptanz der Kindermiteintragung.
Schweizer: Identitätskarte oder Eintragung im elterlichen Pass von Kindern, die 13 Jahre oder jünger sind, oder eigener Reisepass.
Aktueller Hinweis zur Eintragung im elterlichen Reisepass: Der Miteintrag der Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr im elterlichen Pass des Modells 85 ist bis zum Ablauf des Passes am 31.12.2007 gültig. Ab diesem Zeitpunkt benötigen Kinder in jedem Fall einen eigenen Ausweis mit Lichtbild.
Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.

 
Visum

Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsangehörige folgender Länder für Aufenthalte von bis zu 3 Monaten, sofern sie im Rahmen einer Geschäftsreise oder als Touristen einreisen:
(a) Unter REISEPASS aufgeführte Länder: Siehe oben;
(b) Übrige Länder: Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (VR China), Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Macau (VR China), Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay, Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela;
(c) Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land besitzen, die noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig ist.

 
Transit

Transitreisende, die innerhalb von 72 Stunden mit dem nächsten Anschluss weiterfliegen und den Transitraum nicht verlassen, benötigen kein Transitvisum. Diese Regelung gilt nicht für Staatsbürger von Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea, Gambia, Ghana, Irak, Iran, Kongo (Dem. Rep.), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka. Nähere Angaben von den konsularischen Vertretungen (s. Adressen).

 
Schengen-Visum

Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen, in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den niederländischen Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.

 
Visaarten

Transit- und Einreisevisum (Urlaubs- oder Geschäftsreisen).

 
Gültigkeitsdauer

Je nach Visaart und Nationalität unterschiedlich. Transitvisa sind bis zu 5 Tagen gültig.

 
Antragstellung

Persönlich beim Konsulat bzw. Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).

 
Aufenthaltsgenehmigung

Nähere Auskünfte erteilt das niederländische Einwanderungs- und Einbürgerungsamt:
Immigratie- en Naturalisatiedienst
Stafafdeling In- en Externe Betrekkingen
Postbus 30125, 2500 GC Den Haag
Tel: (070) 370 31 24/31 44. Fax: (070) 370 31 34.

 
Bearbeitungszeit

Mindestens 14 Tage, in Ausnahmefällen bis zu 3 Monate.

 
Einreisebeschränkungen

Die Regierung der Niederlande akzeptiert keine somalischen Reisepässe und somalische Reisedokumente sowie keine vorläufigen südafrikanischen Reisepässe.

 
Unterlagen

Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen Vertretungen. (s. Adressen).
Schengen-Visum: (a) gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass), im dem das Visum angebracht werden kann. Die Dauer der Gültigkeit dieses Reisedokuments muss jene des Visums um drei Monate überschreiten. (b) Ggf. alle Dokumente, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden niederländischen Arzt oder in einem niederländischen Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. Diese Unterlagen sind normalerweise nur im Original beweiskräftig. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung; (wenn der Ausländer keinen Kreditnachweis liefern kann, muss er über 38 Eur; pro geplanten Aufenthaltstag verfügen, wenn er privat untergebracht ist, und über 50 Eur; pro geplanten Aufenthaltstag, wenn er im Hotel logiert. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung deckenden gültigen Reiseunfallversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen. Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung muss eine minimale Deckung von 30.000 Eur; aufweisen. Die Übernahmeverpflichtungen, die am diplomatischen oder konsularischen Posten vorgelegt werden, sind nur gültig, wenn gleichzeitig damit ein Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Bürge die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt oder sich unbegrenzt in den Niederlanden aufhalten darf (z. B. Kopie des Personalausweises), sowie ein Lohnzettel oder Dokumente, die die Einkünfte und die Zahlungsfähigkeit des Bürgen bestätigen. (e) Visumgebühr. (f) 2 Lichtbilder. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular.
Unterlagen, die die Niederländische Botschaft in Bern verlangt: (a) Einen Reisepass, der nach der geplanten Ausreise aus den Niederlanden noch mindestens 3 Monate gültig ist. (b) Eine Aufenthaltsgenehmigung für die Schweiz, die nach der geplanten Ausreise aus den Niederlanden noch mindestens 2 Monate gültig ist. (c) 1 Einladungsschreiben von einer Kontaktperson in den Niederlanden oder eine bestätigte Hotelbuchung. (d) Nachweis ausreichender Geldmittel. (e) 1 Passbild. (f) Rückholversicherung.

 
Verlängerung des Aufenthalts

Ein Antrag auf Verlängerung des Visums kann nur bei der Ausländerbehörde im Aufenthaltsort gestellt werden. Das Visum kann nur bis zu einer Aufenthaltsdauer von insgesamt drei Monaten verlängert werden. Eine diese drei Monate überschreitende Verlängerung wird in sehr besonderen Ausnahmefällen gewährt. In diesem Fall beschränkt sich das Visum ausschließlich auf die Niederlande und die Aufenthaltsdauer darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Visums ist gebührenpflichtig.

 
Einreise mit Haustieren

Für Papageien und Sittiche aus allen Ländern wird pro Tier ein Gesundheitszeugnis benötigt.
Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift:
Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden.
Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden.
Anmerkung: Hunde und Katzen aus Zentral- und Südamerika dürfen nicht in die Niederlande verbracht werden, davon ausgenommen ist Suriname.

 
 
 
ontaktadressen
 
Niederländisches Büro für Tourismus

Postfach 270580, D-50511 Köln
Aus Deutschland: Tel: (01805) 34 33 22 (0,14 Eur;/Min).
Aus Österreich: Tel: (0800) 88 85 80 (gebührenfrei).
Aus der Schweiz: (Tel: (0800) 88 05 80 (gebührenfrei)).
Fax: (01805) 34 33 20 (0,14 Eur;/Min. von Deutschland, Österreich und der Schweiz aus).
E-Mail: info@niederlande.de
Internet: www.niederlande.de
Mo-Fr 09.00-17.00 Uhr (nur telefonische Auskünfte, Broschürenbestellung, kein Publikumsverkehr);
(auch für Österreich und die Schweiz zuständig).

 
Königlich Niederländische Botschaft

Klosterstr. 50, D-10179 Berlin
Tel: (030) 20 95 60. Fax: (030) 20 95 64 41. Konsularabt.: Tel: (030) 20 95 64 35. Fax: (030) 20 95 64 95.
E-Mail: bln@minbuza.nl
Internet: www.niederlandeweb.de
Mo-Fr 09.00-12.30 Uhr (Publikumsverkehr). Mo-Fr 09.00-17.00 (tel. Auskünfte).
Generalkonsulate in Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamburg und München. Honorargeneralkonsulat in Stuttgart. Konsulate in Aachen, Bremen, Dresden, Duisburg, Emden, Hannover, Kleve, Koblenz, Köln, Münster, Nürnberg-Zirndorf, Osnabrück, Rendsburg und Saarbrücken.

 
Königlich Niederländische Botschaft

Opernring 5, 7. Stock, A-1010 Wien
Postanschrift: Postfach 190, A-1015 Wien
Tel: (01) 589 39. Fax: (01) 58 93 92 65. Konsularabt.: Tel: (01) 58 93 92 12/13. Fax: (01) 58 93 92 64.
E-Mail: wen-public@minbuza.nlKonsularabt.: wen-az@minbuza.nl
Internet: www.mfa.nl/wen
Mo-Fr 08.30-17.00 Uhr. Konsularabt.: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr.
Honorarkonsulate in Bludenz, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Wolfsberg.

 
Königlich Niederländische Botschaft

Seftigenstrasse 7-9, CH-3007 Bern
Tel: (031) 350 87 00. Fax: (031) 350 87 10.
E-Mail: nlgovben@nlembassy.ch
Internet: www.nlembassy.ch
Mo-Fr 08.30-12.30 Uhr und 13.30-17.00 Uhr (tel. Anfragen). Konsularabt.: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr (Publikumsverkehr).
Generalkonsulate in Genf und Zürich. Konsulate in Basel und Lugano.

 
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Groot Hertoginnelaan 18-20, NL-2517 EG Den Haag
Tel: (070) 342 06 00. Fax: (070) 365 19 57 und (070) 342 06 39.
E-Mail: ambduits@euronet.nl
Internet: www.den-haag.diplo.de
Generalkonsulat in Amsterdam. Honorargeneralkonsulat in Rotterdam. Honorarkonsulate in Arnheim, Eindhoven, Enschede, Groningen, Leeuwarden, Maastricht und Middelburg.

 
Botschaft der Republik Österreich

Van Alkemadelaan 342, NL-2597 AS Den Haag
Postanschrift: Postbus 96855, NL-2509 JG Den Haag
Tel: (070) 324 54 70. Fax: (070) 328 20 66.
E-Mail: den-haag-ob@bmeia.gv.at
Internet: www.aussenministerium.at/denhaag
Honorargeneralkonsulat in Amsterdam. Honorarkonsulat in Rotterdam.

 
Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Lange Voorhout 42, NL-2514 EE Den Haag
Postanschrift: Postbus 30913, NL-2500 GX Den Haag
Tel: (070) 364 28 31/32. Fax: (070) 356 12 38.
E-Mail: hay.vertretung@eda.admin.ch  
Internet: www.eda.admin.ch/denhaag
Generalkonsulat in Rotterdam.

 
 
 
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Gesundheit

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Nein -
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Nein -

 
Vorsichtsmaßnahmen

Landesweit besteht von April bis Oktober das Übertragungsrisiko von Borreliose/Lymekrankheit durch Zecken v.a. in Gräsern, Sträuchern und im Unterholz. Schutz bieten hautbedeckende Kleidung und insektenabweisende Mittel.

Hepatitis B kommt vor. Die Impfung gegen Hepatitis B sollte bei längerem Aufenthalt und engem Kontakt zur einheimischen Bevölkerung sowie allgemein bei Kindern und Jugendlichen erfolgen.

Derzeit gilt die Impfempfehlung gegen Meningokokken-Meningitis für Kinder und Jugendliche. Um sich zu schützen, sollte man außerdem große Menschenansammlungen meiden.

 
Gesundheitsvorsorge

Für Staatsangehörige der EU- und EFTA-Länder gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Die EHIC regelt die Versorgung und Kostenrückerstattung beim Krankheitsfall für EU- und EFTA-Staatsbürger. Seit dem 1. 1. 2006 ersetzt die EHIC das bisherige Formular E 111. Anmerkung: In der EHIC ist kein Rücktransport nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall im Ausland enthalten. Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen diese Leistung nicht anbieten. Einen Rücktransport bezahlen nur private Reiseversicherungen. Es wird deshalb empfohlen für die Dauer des Aufenthalts eine Auslandsreise-Krankenversicherung abzuschließen, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden.
Im Krankheitsfall wendet man sich an einen praktischen Vertragsarzt (Huisarts) der Allgemeinen Krankenkasse ANOZ (Algemeen Nederlands Onderling Ziekenfonds). Zahnärztliche Behandlungen sind im Allgemeinen bei über 18-Jährigen stark eingeschränkt. Außerhalb der EU bestehen gegenseitige Gesundheitsversicherungsabkommen zwischen den Niederlanden und Kap Verde, Marokko, Serbien und Montenegro, Tunesien und der Türkei. Für Polizei, Feuerwehr oder Notfallambulanz wählt man landesweit die Rufnummer 112.

 
Vogelgrippe

Die Vogelgrippe hat die Niederlande erreicht. Mitte August 2006 starben Eulen im Zoo von Rotterdam am Vogelgrippevirus. Reisende sollen sich daher von Geflügel fernhalten und jeglichen Kontakt mit lebenden und toten Tieren meiden. Auf den Verzehr von rohen Geflügelgerichte und Eiern sollte verzichtet werden. Gut durchgekocht können Geflügelspeisen und Eier jedoch bedenkenlos genossen werden. Generell wird als Vorsichtsmaßnahme eine gründliche Reinigung der Hände mit Wasser und Seife oder auch alkoholischen Händedesinfektionslösungen empfohlen.

 
 
 
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Feiertage

1. Jan. 2007 Neujahr. 6.-9. April Ostern. 30. April Geburtstag der Königin. 5. Mai Tag der Befreiung. 17. Mai Christi Himmelfahrt. 28. Mai Pfingstmontag. 25./26. Dez. Weihnachten.

1. Jan. 2008 Neujahr. 21.-24. März Ostern. 30. Apr. Geburtstag der Königin. 1. Mai Christi Himmelfahrt. 5. Mai Tag der Befreiung. 12. Mai Pfingstmontag. 25./26. Dez. Weihnachten.