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eisepass/Visum
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| Reisepass/Visum |
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Nein |
Nein/2 |
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Nein |
Nein/2 |
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Nein |
Nein/2 |
| Nein |
Nein |
Nein/2 |
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| Anmerkung |
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Die Niederlande sind Unterzeichner und Anwender des Schengener Abkommens .
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| Hinweis |
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[2] Reisende, die keine gültigen Rück- oder Weiterreisetickets vorweisen können, werden eventuell nach einem Nachweis über ausreichende
finanzielle Mittel für die Dauer des Aufenthaltes gefragt.
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| Reisepass |
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Allgemein erforderlich, muss noch 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig sein und EU-Reisepässe müssen während des Aufenthalts
gültig sein. Staatsangehörige folgender Länder können mit einem gültigen Personalausweis/Identitätskarte einreisen: (a) EU-Länder und Schweiz: Bundesrepublik Deutschland, Österreich, übrige EU-Länder und Schweiz; (b) Übrige Länder: Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und San Marino.
Hinweis: Eine Vereinbarung der International Civil Aviation Organization (ICAO) (Internet: http://www.icao.int/) besagt, dass bis zum Jahre 2010 die Bürger aller Staaten mit maschinenlesbaren Pässe einreisen sollen.
Hinweis: Bis spätestens zum 28. Juni 2009 sollen in allen EU-Reisepässen biometrische Daten gespeichert sein. Neben dem Passfoto werden
auf einem Chip zwei Fingerabdrücke hinterlegt, auf die alle EU-Staaten Zugriff haben sollen.
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| Einreise mit Kindern |
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Deutsche: Deutscher Kinderausweis bis zum vollendeten 16. Lebensjahr (ab 14 Jahren mit Lichtbild) oder Eintragung im elterlichen Pass
von Kindern, die 13 Jahre oder jünger sind, oder Personalausweis oder Kinderreisepass. Aktueller Hinweis zum Kinderausweis/Kinderreisepass: Seit dem 01.01.2006 ersetzt der Kinderreisepass den Kinderausweis. Es werden keine neuen Kinderausweise mehr ausgestellt.
Alte Kinderausweise sind jedoch noch bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Gültigkeit nutzbar. Der Kinderreisepass ist fälschungssicher,
maschinenlesbar und stets mit einem Lichtbild versehen. Österreicher: Personalausweis oder Eintragung im elterlichen Pass von Kindern, die 13 Jahre oder jünger sind, oder eigener Reisepass. Aktueller Hinweis zum Kinderreisepass: In Österreich wurde am 16. Juni 2006 ein Kinderreisepass (ohne Chip aber mit digitalisiertem Foto) für Kinder bis zum vollendeten
12. Lebensjahr eingeführt. Kinder können bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres aber weiterhin auch in den Reisepass eines
mitreisenden Elternteils eingetragen werden. Die Eintragung wird jedoch nicht von jedem Land akzeptiert und auf internationaler
Ebene sinkt die Akzeptanz der Kindermiteintragung. Schweizer: Identitätskarte oder Eintragung im elterlichen Pass von Kindern, die 13 Jahre oder jünger sind, oder eigener Reisepass. Aktueller Hinweis zur Eintragung im elterlichen Reisepass: Der Miteintrag der Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr im elterlichen Pass des Modells 85 ist bis zum Ablauf des Passes
am 31.12.2007 gültig. Ab diesem Zeitpunkt benötigen Kinder in jedem Fall einen eigenen Ausweis mit Lichtbild. Anmerkung: Für die Kinder gelten jeweils die gleichen Visumbestimmungen wie für ihre Eltern.
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| Visum |
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Allgemein erforderlich, ausgenommen sind Staatsangehörige folgender Länder für Aufenthalte von bis zu 3 Monaten, sofern sie
im Rahmen einer Geschäftsreise oder als Touristen einreisen: (a) Unter REISEPASS aufgeführte Länder: Siehe oben; (b) Übrige Länder: Argentinien, Australien, Bolivien, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong (VR China),
Israel, Japan, Kanada, Korea (Süd), Kroatien, Macau (VR China), Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Nicaragua, Panama, Paraguay,
Singapur, Uruguay, USA, Vatikanstadt und Venezuela; (c) Staatsangehörige aller nicht aufgeführten Länder, die eine Aufenthaltsgenehmigung für ein Schengen-Land besitzen, die
noch mindestens 3 Monate über den Aufenthalt hinaus gültig ist.
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| Transit |
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Transitreisende, die innerhalb von 72 Stunden mit dem nächsten Anschluss weiterfliegen und den Transitraum nicht verlassen,
benötigen kein Transitvisum. Diese Regelung gilt nicht für Staatsbürger von Afghanistan, Äthiopien, Bangladesch, Eritrea,
Gambia, Ghana, Irak, Iran, Kongo (Dem. Rep.), Nigeria, Pakistan, Somalia und Sri Lanka. Nähere Angaben von den konsularischen
Vertretungen (s. Adressen).
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| Schengen-Visum |
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Staatsangehörige von visumpflichtigen Ländern müssen vor der Einreise in den Schengenraum ein Schengenvisum für das Land beantragen,
in das zuerst bei der Durchreise durch den Schengenraum eingereist wird. Dieses wird nur bei der zuständigen konsularischen
Vertretung des Landes, in dem die Person ihren dauerhaften Wohnsitz hat, ausgestellt. Deshalb werden bei den niederländischen
Vertretungen in Deutschland und Österreich Visa nur mehr in Individualfällen ausgestellt.
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| Visaarten |
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Transit- und Einreisevisum (Urlaubs- oder Geschäftsreisen).
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| Gültigkeitsdauer |
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Je nach Visaart und Nationalität unterschiedlich. Transitvisa sind bis zu 5 Tagen gültig.
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| Antragstellung |
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Persönlich beim Konsulat bzw. Konsularabteilung der Botschaft (s. Adressen).
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| Aufenthaltsgenehmigung |
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Nähere Auskünfte erteilt das niederländische Einwanderungs- und Einbürgerungsamt: Immigratie- en Naturalisatiedienst Stafafdeling In- en Externe Betrekkingen Postbus 30125, 2500 GC Den Haag Tel: (070) 370 31 24/31 44. Fax: (070) 370 31 34.
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| Bearbeitungszeit |
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Mindestens 14 Tage, in Ausnahmefällen bis zu 3 Monate.
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| Einreisebeschränkungen |
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Die Regierung der Niederlande akzeptiert keine somalischen Reisepässe und somalische Reisedokumente sowie keine vorläufigen
südafrikanischen Reisepässe.
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| Unterlagen |
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Je nach Nationalität, Grund und Dauer des Aufenthalts unterschiedlich. Nähere Angaben erteilen die zuständigen konsularischen
Vertretungen. (s. Adressen). Schengen-Visum: (a) gültiges Reisedokument (z. B. Reisepass), im dem das Visum angebracht werden kann. Die Dauer der Gültigkeit dieses Reisedokuments
muss jene des Visums um drei Monate überschreiten. (b) Ggf. alle Dokumente, die den Zweck (z. B. Einladung von Privatpersonen
oder Firmen, ärztliches Attest und Terminvereinbarung beim behandelnden niederländischen Arzt oder in einem niederländischen
Krankenhaus) und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts (z. B. Hotelreservierung) rechtfertigen. Diese Unterlagen sind
normalerweise nur im Original beweiskräftig. (c) Dokumente, die beweisen, dass der (eingeladene) Ausländer über ausreichende
Mittel zur Bestreitung der Kosten für Aufenthalt und Rückreise sowie für eventuelle Kosten für seine ärztliche Versorgung
verfügt, ggf. in Form einer Kostenübernahmeverpflichtung; (wenn der Ausländer keinen Kreditnachweis liefern kann, muss er
über 38 Eur; pro geplanten Aufenthaltstag verfügen, wenn er privat untergebracht ist, und über 50 Eur; pro geplanten Aufenthaltstag,
wenn er im Hotel logiert. (d) Dokument, das beweist, dass der Ausländer auf individueller oder kollektiver Grundlage Inhaber
einer die Kosten für die Rückführung aus ärztlichen Gründen, die dringende ärztliche Behandlung und/oder Krankenhausversorgung
deckenden gültigen Reiseunfallversicherung ist. Grundsätzlich muss der Antragsteller eine Versicherung im Wohnsitzstaat abschließen.
Wenn der Gastgeber eine Versicherung für den Antragsteller abschließt, so muss er dies im eigenen Wohnsitzstaat tun. Die abgeschlossene
Versicherung muss für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten und für die ganze Dauer des Aufenthalts gelten. Die Versicherung
muss eine minimale Deckung von 30.000 Eur; aufweisen. Die Übernahmeverpflichtungen, die am diplomatischen oder konsularischen
Posten vorgelegt werden, sind nur gültig, wenn gleichzeitig damit ein Dokument vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der
Bürge die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt oder sich unbegrenzt in den Niederlanden aufhalten darf (z. B. Kopie
des Personalausweises), sowie ein Lohnzettel oder Dokumente, die die Einkünfte und die Zahlungsfähigkeit des Bürgen bestätigen.
(e) Visumgebühr. (f) 2 Lichtbilder. (g) 1 ausgefülltes Antragsformular. Unterlagen, die die Niederländische Botschaft in Bern verlangt: (a) Einen Reisepass, der nach der geplanten Ausreise aus den Niederlanden noch mindestens 3 Monate gültig ist.
(b) Eine Aufenthaltsgenehmigung für die Schweiz, die nach der geplanten Ausreise aus den Niederlanden noch mindestens 2 Monate
gültig ist. (c) 1 Einladungsschreiben von einer Kontaktperson in den Niederlanden oder eine bestätigte Hotelbuchung. (d) Nachweis
ausreichender Geldmittel. (e) 1 Passbild. (f) Rückholversicherung.
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| Verlängerung des Aufenthalts |
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Ein Antrag auf Verlängerung des Visums kann nur bei der Ausländerbehörde im Aufenthaltsort gestellt werden. Das Visum kann
nur bis zu einer Aufenthaltsdauer von insgesamt drei Monaten verlängert werden. Eine diese drei Monate überschreitende Verlängerung
wird in sehr besonderen Ausnahmefällen gewährt. In diesem Fall beschränkt sich das Visum ausschließlich auf die Niederlande
und die Aufenthaltsdauer darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Visums
ist gebührenpflichtig.
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| Einreise mit Haustieren |
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Für Papageien und Sittiche aus allen Ländern wird pro Tier ein Gesundheitszeugnis benötigt. Hunde, Katzen und Frettchen aus EU-Ländern und aus nicht tollwutfreien Drittstaaten benötigen einen Heimtierausweis (pet pass) und müssen entweder mit einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein
oder als Kennung einen implantierten Mikrochip am Hals tragen. Aus dem Heimtierausweis muss hervorgehen, dass bei dem Tier
eine gültige Tollwutimpfung, ggf. eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut, vorgenommen wurde. Für Hunde, Katzen und Frettchen sowie für Vögel und Kleintiere aus nicht tollwutfreien Drittstaaten gilt die folgende zusätzliche Vorschrift: Für jedes Tier wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Für den Eintritt in das EU-Gebiet muss bei den Haustieren 3 Monate vor
der Einreise eine Untersuchung auf Anwesenheit von vakzinalen Antikörpern durchgeführt werden. Für Hunde, Katzen und Frettchen aus tollwutfreien Drittstaaten (z.B. Schweiz, Andorra, Island, Kroatien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und Vatikanstadt) kann ebenfalls der
Heimtierausweis (pet pass), der eine gültige Tollwutimpfung bestätigt, für die Einfuhr benutzt werden. Anmerkung: Hunde und Katzen aus Zentral- und Südamerika dürfen nicht in die Niederlande verbracht werden, davon ausgenommen ist Suriname.
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ontaktadressen
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| Niederländisches Büro für Tourismus |
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Postfach 270580, D-50511 Köln Aus Deutschland: Tel: (01805) 34 33 22 (0,14 Eur;/Min). Aus Österreich: Tel: (0800) 88 85 80 (gebührenfrei). Aus der Schweiz: (Tel: (0800) 88 05 80 (gebührenfrei)). Fax: (01805) 34 33 20 (0,14 Eur;/Min. von Deutschland, Österreich und der Schweiz aus). E-Mail: info@niederlande.de Internet: www.niederlande.de Mo-Fr 09.00-17.00 Uhr (nur telefonische Auskünfte, Broschürenbestellung, kein Publikumsverkehr); (auch für Österreich und die Schweiz zuständig).
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| Königlich Niederländische Botschaft |
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Klosterstr. 50, D-10179 Berlin Tel: (030) 20 95 60. Fax: (030) 20 95 64 41. Konsularabt.: Tel: (030) 20 95 64 35. Fax: (030) 20 95 64 95. E-Mail: bln@minbuza.nl Internet: www.niederlandeweb.de Mo-Fr 09.00-12.30 Uhr (Publikumsverkehr). Mo-Fr 09.00-17.00 (tel. Auskünfte). Generalkonsulate in Düsseldorf, Frankfurt/M., Hamburg und München. Honorargeneralkonsulat in Stuttgart. Konsulate in Aachen, Bremen, Dresden, Duisburg, Emden, Hannover, Kleve, Koblenz, Köln, Münster, Nürnberg-Zirndorf, Osnabrück, Rendsburg
und Saarbrücken.
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| Königlich Niederländische Botschaft |
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Opernring 5, 7. Stock, A-1010 Wien Postanschrift: Postfach 190, A-1015 Wien Tel: (01) 589 39. Fax: (01) 58 93 92 65. Konsularabt.: Tel: (01) 58 93 92 12/13. Fax: (01) 58 93 92 64. E-Mail: wen-public@minbuza.nl. Konsularabt.: wen-az@minbuza.nl Internet: www.mfa.nl/wen Mo-Fr 08.30-17.00 Uhr. Konsularabt.: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr. Honorarkonsulate in Bludenz, Graz, Innsbruck, Linz, Salzburg und Wolfsberg.
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| Königlich Niederländische Botschaft |
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Seftigenstrasse 7-9, CH-3007 Bern Tel: (031) 350 87 00. Fax: (031) 350 87 10. E-Mail: nlgovben@nlembassy.ch Internet: www.nlembassy.ch Mo-Fr 08.30-12.30 Uhr und 13.30-17.00 Uhr (tel. Anfragen). Konsularabt.: Mo-Fr 09.00-12.00 Uhr (Publikumsverkehr). Generalkonsulate in Genf und Zürich. Konsulate in Basel und Lugano.
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| Botschaft der Bundesrepublik Deutschland |
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Groot Hertoginnelaan 18-20, NL-2517 EG Den Haag Tel: (070) 342 06 00. Fax: (070) 365 19 57 und (070) 342 06 39. E-Mail: ambduits@euronet.nl Internet: www.den-haag.diplo.de Generalkonsulat in Amsterdam. Honorargeneralkonsulat in Rotterdam. Honorarkonsulate in Arnheim, Eindhoven, Enschede, Groningen, Leeuwarden, Maastricht und Middelburg.
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| Botschaft der Republik Österreich |
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Van Alkemadelaan 342, NL-2597 AS Den Haag Postanschrift: Postbus 96855, NL-2509 JG Den Haag Tel: (070) 324 54 70. Fax: (070) 328 20 66. E-Mail: den-haag-ob@bmeia.gv.at Internet: www.aussenministerium.at/denhaag Honorargeneralkonsulat in Amsterdam. Honorarkonsulat in Rotterdam.
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| Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
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Lange Voorhout 42, NL-2514 EE Den Haag Postanschrift: Postbus 30913, NL-2500 GX Den Haag Tel: (070) 364 28 31/32. Fax: (070) 356 12 38. E-Mail: hay.vertretung@eda.admin.ch Internet: www.eda.admin.ch/denhaag Generalkonsulat in Rotterdam.
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